Arbeitsrecht - Abmahnung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers soll das letztmögliche Mittel des Arbeitgebers sein. Soweit der Arbeitnehmer durch Fehlverhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, kann der Arbeitgeber - auch wenn Kündigungsschutz besteht - das Arbeitsverhältnis kündigen. Bei eklatanten Verstößen, bei denen dem Arbeitgeber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich. Typisches Beispiel hierfür ist der Diebstahl am Arbeitsplatz.
Bei weniger groben Verstößen kann eine Kündigung erst dann wirksam sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits mindestens einmal wegen eines identischen oder ähnlichen Fehlverhaltens wirksam abgemahnt hat.
Eine Abmahnung kann auch mündlich erteilt werden. Allerdings muß der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung beweisen können, daß er den Arbeitnehmer wirksam abgemahnt hat. Eine wirksame Abmahnung muß bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Diese inhaltichen Voraussetzungen sind den wenigsten Arbeitgebern bekannt, sodaß die meisten Abmahnungen unwirksam sind. Weiterhin haben Abmahnungen nur eine bestimmte "Haltbarkeit", d.h. eine Abmahnung die wegen unentschuldigten Fehlens ausgesprochen wurde, wird nach 10 Jahren nicht mehr gültig sein.
Es ist daher unbedingt ratsam, nach Erhalt einer Abmahnung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um die Wirksamkeit der Abmahnung zu überprüfen und das weitere Vorgehen abzusprechen.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg Heumüller