Arbeitsrecht - Kündigungsschutz
Allgemeiner Kündigungsschutz
Aus sozialen Erwägungen hat der Gesetzgeber in bestimmten Fällen die Vertragsfreiheit dahingehend eingeschränkt, daß Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse nicht frei kündigen können, nämlich dann nicht, wenn Kündigungsschutz besteht. Der allgemeine Kündigungsschutz ist der Schutz der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Er ermöglicht die gerichtliche Überprüfung einer ordentlichen Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung und gewährleistet in bestimmten Grenzen einen Bestandsschutz für die dem Geltungsbereich des KSchG unterfallenden Arbeitsverhältnisse.
Der allgemeine Kündigungsschutz besteht in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden. Außerdem setzt der allgemeine Kündigungsschutz voraus, daß das Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten bestanden hat.
Eine Kündigung ist - soweit allgemeiner Kündigungsschutz besteht - nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Kündigung (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) vorliegen.
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmer werden zusätzlich geschützt und genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies sind im Wesentlichen:
- Schwangere und junge Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung,
- während der Elternzeit, bzw. ab dem Verlangen nach Elternzeit,
- Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, die seit mehr als 6 Monaten beschäftigt sind,
- Mitglieder des Betriebsrates, der JAV, Bordvertretung, Seebetriebsrat, des Wahlvorstandes sowie die Wahlbewerber
Der besondere Kündigungsschutz dieser Gruppen unterscheidet sich. Während z.B. Schwangere und junge Mütter garnicht gekündigt werden können, können Mitglieder des Betriebsrats unter bestimmten Bedingungen außerordentlich fristlos gekündigt werden.
Bei Schwerbehinderten muß zuvor das Integrationsamt zustimmen.
Soweit Kündigungsschutz besteht, ist die Wahrscheinlichkeit, daß eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, hoch. Es ist zu beachten, daß eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht angefochten werden muß. Ansonsten wird auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam und unanfechtbar.
Sie sollten daher unbedingt möglichst unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, wenn Sie eine Kündigung erhalten.
Gerne helfe ich Ihnen weiter:
Bitte rufen Sie mich an unter: 02226 / 88602 - 45 oder
schreiben mir eine Mail an: kanzlei@ra-heumueller.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg Heumüller