Arbeitsrecht - Kündigung

Das Arbeitsverhältnis ist die existenzielle Grundlage der meisten Menschen. Daher bedeutet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber einen tiefen Einschnitt auch in den privaten Lebensbereich. Die meisten Arbeitnehmer genießen jedoch Kündigungsschutz, oder sogar besonderen Kündigungsschutz und sind so vor einer willkürlichen Kündigung geschützt. Deshalb werden häufig Kündigungen "ausgesprochen", die nicht rechtmäßig sind.

Im folgenden möchte ich einen Überblick über die verschiedenen Kündigungsarten geben, diese kurz erklären und wichtige Hinweise geben, die der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung beachten sollte.

Kündigungsarten:

Ordentliche Kündigung

Von einer ordentlichen Kündigung spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis fristgerecht, d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, aufgelöst wird.

Außerordentliche Kündigung / Fristlose Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung bzw. fristlose Kündigung wird mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Voraussetzung für die außerordentliche fristlose Kündigung ist ein wichtiger Grund. Die fristlose Kündigung ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann. Der wohl häufigste Grund für eine fristlose Kündigung ist der Diebstahl.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der konkrete Arbeitsplatz weggefallen ist. Die betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, daß der Arbeitgeber eine Sozialauswahl getroffen hat und im ganzen Unternehmen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auf den der Arbeitnehmer versetzt werden kann.

Verhaltensbedingte Kündigung

Von einer verhaltensbedingten Kündigung spricht man, wenn der Arbeitnehmer wegen Fehlverhaltens gekündigt wird. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt nur bei erheblichem Fehlverhalten des Arbeitnehmers und regelmäßig erst nach mindestens einer wirksamen Abmahnung in Betracht. Typische Beispiele für Fehlverhalten, das zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann, sind: Unentschuldigtes Fehlen, Mobbing anderer Arbeitnehmer oder verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz.

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, in der Zukunft eine dauerhafte betriebliche Beeinträchtigung erwarten lassen. Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind Langzeiterkrankungen und häufige Kurzerkrankungen. In beiden Fällen müssen erhebliche Fehlzeiten und eine negative Zukunftsprognose vorliegen.

Änderungskündigung

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht, dessen Grenzen im Arbeitsvertrag, bzw. Tarifvertrag, abgesteckt sind. Soweit der Arbeitgeber über diese Grenzen hinaus Arbeitsbedingungen ändern möchte und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine einvernehmliche Lösung ausgehandelt werden kann, kann der Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Dabei kündigt der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen an. Selbstverständlich genießt der Arbeitnehmer auch im Falle der Änderungskündigung Kündigungsschutz, sofern die Voraussetzungen für Kündigungsschutz vorliegen.

Was muß beim Erhalt einer Kündigung unbedingt beachtet werden

Das Gesetzt schreibt vor, daß eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt beim zuständigen Arbeitsgericht durch Klage angefochten werden muß. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, wird selbst eine rechtswidrige Kündigung so, wie sie ist, wirksam.

Grundsätzliche Voraussetzungen an eine wirksame Kündigung

Was tun nach Erhalt einer Kündigung ?

Sie sollten sich - soweit die Kündigungsfrist geringer als 3 Monate ist - unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, um gegebenenfalls eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Weiterhin ist es ratsam, möglichst kurzfristig - unbedingt aber innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens - einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen und ggfs. eine Kündigungsschutzklage einzulegen.

In erster Instanz, d.h. vor dem Arbeitsgericht, ist jede Partei verpflichtet, ihre Anwaltskosten selbst zu tragen und zwar unabhängig davon, wer den Rechtsstreit gewinnt. Es ist daher empfehlenswert, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die auch Arbeitsrechtsschutz beinhaltet.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsanwalt selbst zu tragen. Deshalb sollte das Fehlen einer Rechtsschutzversicherung kein Grund sein, keinen Rechtsanwalt aufzusuchen und die womöglich rechtswidrige Kündigung hinzunehmen.

Gerne helfe ich Ihnen weiter:
Bitte rufen Sie mich an unter: 02226 / 88602 - 45 oder
schreiben mir eine Mail an: kanzlei@ra-heumueller.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg Heumüller