Arbeitsrecht - Befristete Arbeitsverhältnisse / Entfristung

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse ohne Grund bis zu zwei Jahren zu befristen, bzw. Arbeitsverhältnisse auch über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus zu befristen, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich gilt, daß die Voraussetzungen an eine Sachgrundbefristung eng sind und der Prüfungsmaßstab an die Rechtfertigung mit zunehmender Dauer der Sachgrundbefristung steigt.

Eine wirksame Befristung ist nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Hierbei werden von Arbeitgebern oftmals Fehler gemacht, die zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz führen. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis dann entfristen lassen.

Entfristung

Sofern die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung nicht, oder nicht mehr vorliegen, kann der Arbeitnehmer eine Entfristung verlangen. Der Arbeitnehmer muß innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende die Entfristung beim Arbeitsgericht verfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Arbeitsverhältnis beendet und kann nicht mehr entfristet werden.

Da sehr viele Befristungen rechtlich unwirksam sind, lohnt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um überprüfen zu lassen, ob die Befristung wirksam ist und ggfs. eine Entfristungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzulegen.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg Heumüller