Arbeitsrecht - Arbeitszeugnis
Unabhängig davon, wielange das Arbeitsverhältnis bestanden hat, oder wie einfach die Tätigkeit war, hat der Arbeitnehmer mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
Qualifiziert bedeutet, daß in dem Zeugnis nicht nur Dauer der Beschäftigung und einige wenige nackte Fakten angegeben werden, sondern, daß das Zeugnis auch eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Bewertung des Arbeitnehmers enthält.
Grundsätzlich besteht lediglich der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, nicht jedoch auf bestimmte Formulierungen. Oftmals entsteht Streit über Formulierungen in Arbeitszeugnissen.
Gerne berate ich Sie dahingehend, ob ein Ihnen erteiltes Zeugnis den formellen und Inhaltichen Mindestvoraussetzungen entspricht und ob, bzw. wie Sie eine bestimmte Bewertung erreichen können.
Gerne helfe ich Ihnen weiter:
Bitte rufen Sie mich an unter: 02226 / 88602 - 45 oder
schreiben mir eine Mail an: kanzlei@ra-heumueller.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg Heumüller